Die Kläger erwarben mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 31. März 2000 die mit der Nummer 7 des Aufteilungsplans bezeichnete Eigentumswohnung (ETW) in dem Objekt B-Straße 1 in A-Stadt. Sie nutzen diese Wohnung seit dem 2. Mai 2000 zu eigenen Wohnzwecken.
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