FG Düsseldorf - Urteil vom 02.07.2009
11 K 2388/08 EZ
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 1; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 2; EigZulG § 11 Abs. 5;

Möglichkeit einer abstrakten Kenntnisnahme einer Fehlerquelle als zur konkreten Kenntnis eines Fehlers i.S.d. § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 Hs. 1 BewG führend - Positive Kenntnis; Fehler; Einzelfall; Einspruchsrücknahme

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 11 K 2388/08 EZ

DRsp Nr. 2009/20839

Möglichkeit einer abstrakten Kenntnisnahme einer Fehlerquelle als zur konkreten Kenntnis eines Fehlers i.S.d. § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 Hs. 1 BewG führend - Positive Kenntnis; Fehler; Einzelfall; Einspruchsrücknahme

1. Für das Bekanntwerdens eines Fehlers und damit den Zeitpunkt der Fehlerberichtigung i.S.d. 11 Abs. 5 EigZulG kommt es nicht darauf an, wann der Finanzbehörde aufgrund der Rechtsprechung der Fehler abstrakt hätte bekannt gewesen sein müssen, sondern auf die positive Kenntnis des Fehlers im Einzelfall (hier: Einordnung als neu hergestellte Wohnung nach Ergehen einer einschlägigen BFH-Entscheidung). 2. Eine solche positive Kenntnis ist zu verneinen, wenn der Stpfl. zunächst in einem Einspruchsverfahren auf die nach seiner Auffassung fehlerhafte Festsetzung hingewiesen, den Einspruch jedoch vor der höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage zurückgenommen hatte.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 1; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 2; EigZulG § 11 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Kläger erwarben mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 31. März 2000 die mit der Nummer 7 des Aufteilungsplans bezeichnete Eigentumswohnung (ETW) in dem Objekt B-Straße 1 in A-Stadt. Sie nutzen diese Wohnung seit dem 2. Mai 2000 zu eigenen Wohnzwecken.