BFH - Urteil vom 09.02.2012
VI R 34/11
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.d.F. des JStG 2008 i.V.m. § 52 Abs. 55j i.d.F. des StVereinfG 2011; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. des JStG 2007 i.V.m. § 52 Abs. 55j i.d.F. des StVereinfG 2011;
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 601/09

Möglichkeit einer anderweitigen Veranlagung über Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei Vorliegen einer bestandskräftigen abschlägigen Entscheidung über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer

BFH, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen VI R 34/11

DRsp Nr. 2012/9368

Möglichkeit einer anderweitigen Veranlagung über Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei Vorliegen einer bestandskräftigen abschlägigen Entscheidung über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer

1. Ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bestandskräftig abschlägig entschieden, kommt eine Veranlagung weder nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 noch gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.d.F. des JStG 2008 in Betracht.2. Die Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 begründet kein weiteres eigenständiges Antragsrecht des Steuerpflichtigen.3. Kommt eine Veranlagung des Steuerpflichtigen weder nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 noch gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.d.F. des JStG 2008 in Betracht, können auch Grundlagenbescheide nicht über die Änderungsnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu einer solchen führen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.d.F. des JStG 2008 i.V.m. § 52 Abs. 55j i.d.F. des StVereinfG 2011; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. des JStG 2007 i.V.m. § 52 Abs. 55j i.d.F. des StVereinfG 2011;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Jahr 2001 eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist.