I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine in Großbritannien registrierte Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd., legte unter der Adresse eines Büros in den Niederlanden durch ihren "Direktor" X Einspruch in der Steuerangelegenheit einer weiteren Direktorin beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein. Mit Verfügung vom 2. April 2007 wies das FA die Klägerin gemäß als Bevollmächtigte zurück, da sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leiste, ohne dazu befugt zu sein. Bei X handelt es sich um einen ehemals in Deutschland zugelassenen Steuerberater, dessen Zulassung jedoch wegen Vermögensverfalls widerrufen wurde.
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