BFH - Urteil vom 14.07.2010
X R 34/08
Normen:
GG Art. 3; AO § 179 Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 227; EStG a.F. § 3 Nr. 66;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2488/06

Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. März 2003 zur ertragssteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen in Fällen von unternehmerbezogenen Sanierungen

BFH, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen X R 34/08

DRsp Nr. 2010/15209

Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. März 2003 zur ertragssteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen in Fällen von unternehmerbezogenen Sanierungen

Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 IV A 6 -S 2140- 8/03 (BStBl I 2003, 240) sind in Fällen von unternehmerbezogenen Sanierungen nicht möglich.

Normenkette:

GG Art. 3; AO § 179 Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 227; EStG a.F. § 3 Nr. 66;

Gründe

A.

Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) haben 1984 zusammen mit R als Miteigentümer das Grundstück E in K sowie 1988 das Grundstück "Haus L" in B erworben. Sie gründeten für jedes Objekt eine GbR, bauten die Objekte als Tagungshotels um und führten dort gegen Entgelt verschiedenste Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch.

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stellte die Einkünfte der beiden GbR jeweils einheitlich und gesondert fest und veranlagte die Kläger gemeinsam zur Einkommensteuer. Seit 1990 erwirtschaftete die L-GbR durchgehend Verluste. Dies führte bei der Einkommensteuer der Kläger zu Verlustvorträgen.