FG Hamburg - Beschluss vom 22.08.2003
II 433/02
Normen:
FGO § 56 Abs. 3 ; FGO § 72 Abs. 2 S. 3 ; FGO § 128 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 131

Möglichkeit zur Fortführung des Verfahrens nach Klagerücknahme

FG Hamburg, Beschluss vom 22.08.2003 - Aktenzeichen II 433/02

DRsp Nr. 2003/17275

Möglichkeit zur Fortführung des Verfahrens nach Klagerücknahme

1. Nach Klagerücknahme kann die Fortsetzung des Verfahrens beantragt werden. 2. Diese Möglichkeit besteht auch nach Änderung des § 128 Abs. 2 FGO. 3. Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO sind ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens und die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 3 ; FGO § 72 Abs. 2 S. 3 ; FGO § 128 ;

Tatbestand:

I.

In den Sachen II 407/02, II 433/02 und II 108/03 fand am 1.7.2003 ein Erörterungstermin statt. Nachdem der Kläger zunächst die Klage II 407/02 zurückgenommen hatte, diskutierten die Beteiligten und die Berichterstatterin über die Rechtslage bei den Klagen II 108/03 und II 433/02. Anschließend nahm der Kläger auch die Klagen II 108/03 und 433/02 zurück. Diese Rücknahmen wurden zu Protokoll genommen und vom Kläger genehmigt. Danach verkündete die Berichterstatterin folgenden Beschluss:

"Die Verfahren II 108/03 und II 433/02 werden hiermit eingestellt, weil die Klagen zurückgenommen wurden."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 1.7.2003 verwiesen (Finanzgerichtsakte Blatt 51f).