Streitig ist eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15 a Umsatzsteuergesetz (UStG) aus der Veräußerung von Geldspielautomaten.
Die Klägerin (Klin.) ist Automatenaufstellerin. Sie betreibt u. a. Geldspielautomaten und Vergnügungsautomaten ohne Geldspielgewinnmöglichkeit.
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