FG München - Urteil vom 19.02.2003
4 K 5097/00
Normen:
KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 5 Abs. 3 ; KraftStG § 5 Abs. 5 ; GG Art. 3 ; GG Art. 20 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 955

Monatsmindestbesteuerung bei der KraftSt

FG München, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 4 K 5097/00

DRsp Nr. 2003/7345

Monatsmindestbesteuerung bei der KraftSt

die pauschale Festsetzung der Kraftst für einen Monat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Zulassung ist rechtmäßig.

Normenkette:

KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 5 Abs. 3 ; KraftStG § 5 Abs. 5 ; GG Art. 3 ; GG Art. 20 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung der Monatssteuer gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).

I.

Die Klägerin war vom 2. August 2000 bis 10. August 2000 Halterin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ...

Aufgrund der Abmeldung des Fahrzeuges zum 11. August 2000 setzte der Beklagte (das Finanzamt) mit sog. Endbescheid gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer mit Bescheid vom 30. August 2000 auf 17 DM (Mindeststeuer für einen Monat) fest.

Im Einspruchsverfahren brachte die Klägerin vor, dass bei ihr für 7 Tage eine Monatssteuer und bei dem Fahrzeug ihres Mannes, ... die Kraftfahrzeugsteuer aufgrund der Umschreibung nur tageweise für 20 Tage berechnet worden sei (s. Bl. 6 FA-Akte). Dies sei nicht rechtens.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass die Regelung des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 KraftStG ungerecht sei, weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 11. August 2000 die Steuer nur für 7 Tage festzusetzen.