BFH - Beschluss vom 26.10.2006
XI B 140/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 423
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 520/03

Motorboot - Abgrenzung private-betriebliche Nutzung

BFH, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen XI B 140/05

DRsp Nr. 2007/674

Motorboot - Abgrenzung private-betriebliche Nutzung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei einem Motorboot das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG nicht eingreift, weil die abziehbaren und die (durch private Nutzung verursachten) nicht abziehbaren Kosten - wie bei der Nutzung eines Pkw - voneinander abgrenzbar sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das bei einer Motorsegelyacht anders sein sollte.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben eine Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht schlüssig dargelegt. Sie haben nicht, wie es für die Bezeichnung einer Divergenz erforderlich ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603), einen abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet, der das erstinstanzliche Urteil trägt, und diesem einen abstrakten Rechtssatz aus einer genau bezeichneten Entscheidung des BFH oder des BVerfG gegenübergestellt, so dass die Abweichung verdeutlicht wird.