Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben eine Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht schlüssig dargelegt. Sie haben nicht, wie es für die Bezeichnung einer Divergenz erforderlich ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603), einen abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet, der das erstinstanzliche Urteil trägt, und diesem einen abstrakten Rechtssatz aus einer genau bezeichneten Entscheidung des BFH oder des BVerfG gegenübergestellt, so dass die Abweichung verdeutlicht wird.
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