FG Baden-Württemberg, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 211/00
Mündlich erteilter Abgabenbescheid bei im grenzüberschreitenden Reiseverkehr erhobenen Einfuhrabgaben
BFH, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen VII R 32/04
DRsp Nr. 2005/8956
Mündlich erteilter Abgabenbescheid bei im grenzüberschreitenden Reiseverkehr erhobenen Einfuhrabgaben
»1. Bei mündlich bekannt gegebenen Verwaltungsakten beginnt die einmonatige Einspruchsfrist auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu laufen.2. Im grenzüberschreitenden Reiseverkehr ist die mündliche Mitteilung des Abgabenbetrags eine i.S. des Art. 221 Abs. 1 ZK geeignete Mitteilungsform.3. § 29aZollV findet in § 28 Abs. 1ZollVG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.«