FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.06.2001
2 K 1704/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Mündliche Vereinbarungen mit einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter über Auslandszahlungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 2 K 1704/99

DRsp Nr. 2002/4689

Mündliche Vereinbarungen mit einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter über Auslandszahlungen

Zur Frage, ob bei einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter eine Vereinbarung über Leistungen an eine ausländische Holginggesellschaft als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen ist, wenn es an einer schriftlichen Vereinbarung fehlt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig sind diverse verdeckte Gewinnausschüttungen.

Die Klägerin wurde am 27. September 1989 unter dem Firmennamen "C mbH" mit Sitz in ... gegründet. Am Stammkapital in Höhe von 50.000 DM waren der Geschäftsführer, Herr S, mit 42.500 DM und Frau S mit 7.500 DM beteiligt.

Mit notarieller Urkunde vom 14. November 1994 änderte die Klägerin ihren Namen in "C GmbH" und verlegte ihren Sitz nach ... Seit November 1994 ist die Firma O Ltd. mit Sitz in ... alleinige Gesellschafterin der Klägerin. Direktoren der O Ltd. sind S und sein Sohn H. S ist an der O Ltd. zu 90% beteiligt.

Seit dem 1. Januar 1995 wird die Geschäftsführertätigkeit von Frau H, der Schwiegertochter des ..., ausgeübt.

Die O Ltd. hält außerdem 99% der Anteile an der englischen Firma O Ltd., deren Direktor ebenfalls S ist und die nunmehr unter "C Europe Ltd." firmiert. Den verbleibenden Anteil von 1% hält die Firma U Services Ltd.