Mündliche Verhandlung; Ablehnung des Antrags auf Terminaufhebung
BFH, Beschluß vom 19.03.2002 - Aktenzeichen II B 77/01
DRsp Nr. 2002/7400
Mündliche Verhandlung; Ablehnung des Antrags auf Terminaufhebung
1. Ein zur mündlichen Verhandlung bestimmter Termin kann nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden.2. Die Verhinderung des Kl., den Termin zur mündlichen Verhandlung selbst wahrzunehmen, ist kein erheblicher Grund, wenn er durch einen Bevollmächtigten vertreten ist und wenn die vom Kl. für erforderlich gehaltenen Erläuterungen nicht entscheidungserheblich sind.
Gründe:
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