BFH - Beschluß vom 19.03.2002
II B 77/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1041

Mündliche Verhandlung; Ablehnung des Antrags auf Terminaufhebung

BFH, Beschluß vom 19.03.2002 - Aktenzeichen II B 77/01

DRsp Nr. 2002/7400

Mündliche Verhandlung; Ablehnung des Antrags auf Terminaufhebung

1. Ein zur mündlichen Verhandlung bestimmter Termin kann nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden.2. Die Verhinderung des Kl., den Termin zur mündlichen Verhandlung selbst wahrzunehmen, ist kein erheblicher Grund, wenn er durch einen Bevollmächtigten vertreten ist und wenn die vom Kl. für erforderlich gehaltenen Erläuterungen nicht entscheidungserheblich sind.

Gründe: