I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist iranischer Staatsbürger und lebt in Deutschland. Seit Januar 1992 betrieb er einen Einzelhandel mit Teppichen. Bei einer das Streitjahr 1992 betreffenden Umsatzsteuersonderprüfung stellte der Prüfer im Zeitraum Januar bis November 1992 Bareinlagen in Höhe von insgesamt 132 334 DM fest. Weil der Kläger die Herkunft der zu Einlagen in die betriebliche Barkasse verwendeten Mittel nicht nachgewiesen hatte, erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Umsatzsteuerbescheid für 1992 die Umsätze um netto 118 421 DM. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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