BFH - Beschluß vom 29.02.2000
V B 18/99
Normen:
FGO § 52 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 ; GG Art. 103 ; GVG § 185 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 983

Mündliche Verhandlung; Mitwirkung eines Dolmetschers

BFH, Beschluß vom 29.02.2000 - Aktenzeichen V B 18/99

DRsp Nr. 2000/5005

Mündliche Verhandlung; Mitwirkung eines Dolmetschers

1. Ein Dolmetscher ist zuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt sind, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. 2. Der Mitwirkung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn ein Beteiligter die deutsche Sprache zwar nicht beherrscht, sie aber in einer die Verständigung mit ihm ermöglichenden Weise spricht und versteht.

Normenkette:

FGO § 52 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 ; GG Art. 103 ; GVG § 185 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist iranischer Staatsbürger und lebt in Deutschland. Seit Januar 1992 betrieb er einen Einzelhandel mit Teppichen. Bei einer das Streitjahr 1992 betreffenden Umsatzsteuersonderprüfung stellte der Prüfer im Zeitraum Januar bis November 1992 Bareinlagen in Höhe von insgesamt 132 334 DM fest. Weil der Kläger die Herkunft der zu Einlagen in die betriebliche Barkasse verwendeten Mittel nicht nachgewiesen hatte, erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Umsatzsteuerbescheid für 1992 die Umsätze um netto 118 421 DM. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.