I. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) wurde wegen der Vermittlung und des Verkaufs ausländischer --z.T. gefälschter-- Führerscheine zur Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 veranlagt.
Der Kläger erhob gegen die Umsatzsteuerbescheide nach erfolglosem Einspruch Klage. Er beantragte für die Durchführung des Klageverfahrens Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage mit Beschluss vom 13. März 2000 ab. Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde.
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