FG Niedersachsen - Urteil vom 04.02.2003
2 K 772/00
Normen:
FGO § 79b ; FGO § 90 Abs. 2 ;

Mündliche Verhandlung; Rechtsstreitverzögerung; Schriftsatznachreichung; Fristablauf - Verzögerung des Rechtsstreits bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 2 K 772/00 - Aktenzeichen 2 K 773/00

DRsp Nr. 2003/6677

Mündliche Verhandlung; Rechtsstreitverzögerung; Schriftsatznachreichung; Fristablauf - Verzögerung des Rechtsstreits bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

1. Haben die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet und ist dem Stpfl. zur Vorlage von Erklärungen und Beweismitteln eine Frist gem. Art. 79b Abs. 3 FGO gesetzt worden, kommt eine Berücksichtigung nachgereichter Schriftsätze nach Fristablauf nicht Betracht, wenn die Fristversäumnis nicht ausreichend entschuldigt wird. 2. Das rechtliche Gehör wird hierdurch nicht verletzt, denn da der Rechtsstreit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgeschlossen wird, würde eine Berücksichtigung nachgereichter Schriftsätze und deren Übersendung zur Stellungnahme zu einer Verzögerung des Verfahrens führen. Insoweit besteht ein Unterschied zu der Situation, dass ein Kl. in der mündlichen Verhandlung Unterlagen nachreicht, zu denen der anwesende Bekl. sofort gehört werden kann.

Normenkette:

FGO § 79b ; FGO § 90 Abs. 2 ;

Tatbestand: