I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer Tierseuchenkasse. Ihre Aufgaben sind in § 9 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz (AGViehsG) vom 6. November 1973, Gesetzblatt (GBl) 1973, 397 (seit 1987: Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes --AGTiersG--, GBl 1987, 525) aufgezählt. Die Klägerin wirkt danach u.a. bei Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und andere Tierkrankheiten mit.
In den Streitjahren 1986 und 1987 gab sie im Rahmen des ihr auch obliegenden Tiergesundheitsdienstes (§ 34 Abs. 1 AGViehsG) Tierarzneimittel ab. Zur Erfüllung der Aufgaben im Tiergesundheitsdienst "richtete" die Klägerin einen Betrieb gewerblicher Art "ein", der nach § 2 seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des § 52 der Abgabenordnung (AO 1977) verfolgt.
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