BFH - Urteil vom 28.06.2000
V R 55/98
Normen:
FGO § 90a;
Fundstellen:
BB 2000, 2350
BFH/NV 2001, 119
BFHE 192, 228
BStBl II 2001, 31
DB 2000, 2357
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Mündliche Verhandlung und Gerichtsbescheid

BFH, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen V R 55/98

DRsp Nr. 2000/9486

Mündliche Verhandlung und Gerichtsbescheid

»Wenn ersichtlich ist, dass der Kläger auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichten will, darf das FG zwar einen Gerichtsbescheid erlassen. Es darf dem Kläger aber nicht durch die Zulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid die Möglichkeit nehmen, sein Klagebegehren in einer mündlichen Verhandlung weiter zu erläutern.«

Normenkette:

FGO § 90a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer Tierseuchenkasse. Ihre Aufgaben sind in § 9 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz (AGViehsG) vom 6. November 1973, Gesetzblatt (GBl) 1973, 397 (seit 1987: Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes --AGTiersG--, GBl 1987, 525) aufgezählt. Die Klägerin wirkt danach u.a. bei Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und andere Tierkrankheiten mit.

In den Streitjahren 1986 und 1987 gab sie im Rahmen des ihr auch obliegenden Tiergesundheitsdienstes (§ 34 Abs. 1 AGViehsG) Tierarzneimittel ab. Zur Erfüllung der Aufgaben im Tiergesundheitsdienst "richtete" die Klägerin einen Betrieb gewerblicher Art "ein", der nach § 2 seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des § 52 der Abgabenordnung (AO 1977) verfolgt.