BFH - Beschluss vom 15.07.2005
I B 19/05
Normen:
FGO § 119 Nr. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; GVG § 21e Abs. 1 § 21g Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 68
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I 282/2001

Mündliche Verhandlung; Wiedereröffnung; Besetzung des Gerichts

BFH, Beschluss vom 15.07.2005 - Aktenzeichen I B 19/05

DRsp Nr. 2005/19062

Mündliche Verhandlung; Wiedereröffnung; Besetzung des Gerichts

1. Welche Berufsrichter und ehrenamtlicher Richter an einer vom FG zu treffenden Entscheidung mitwirken, richtet sich nach den Geschäftsverteilungsplänen des FG sowie des jeweiligen Senats.2. Wird eine mündliche Verhandlung vom FG wiedereröffnet, so muss die Entscheidung von den an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richtern getroffen werden.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; GVG § 21e Abs. 1 § 21g Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Geschäftsanteile an der am 11. März 1993 gegründeten Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) steuerlich von Anfang an der Beigeladenen zuzurechnen sind und ob deshalb für das Streitjahr (1993) eine Organschaft zwischen der Klägerin und der Beigeladenen anzuerkennen ist. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, schon vor ihrer Gründung sei vereinbart worden, dass ihre Gründungsgesellschafterin als Treuhänderin der Beigeladenen tätig werde. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat ein solches Treuhandverhältnis nicht anerkannt und auf dieser Basis Steuerbescheide erlassen, in denen das Einkommen der Klägerin dieser selbst zugerechnet wurde.