I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Geschäftsanteile an der am 11. März 1993 gegründeten Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) steuerlich von Anfang an der Beigeladenen zuzurechnen sind und ob deshalb für das Streitjahr (1993) eine Organschaft zwischen der Klägerin und der Beigeladenen anzuerkennen ist. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, schon vor ihrer Gründung sei vereinbart worden, dass ihre Gründungsgesellschafterin als Treuhänderin der Beigeladenen tätig werde. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat ein solches Treuhandverhältnis nicht anerkannt und auf dieser Basis Steuerbescheide erlassen, in denen das Einkommen der Klägerin dieser selbst zugerechnet wurde.
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