Streitig ist die Erbschaftsteuerfestsetzung für die Klägerin nach dem am xx.07.1984 verstorbenen Y.Y..
Laut Erbschein des Amtsgerichts 1 vom 31.07.1984 wurde Y.Y. beerbt von seinen Söhnen X.Y. und A.Y. zu je einem Drittel sowie von B.Y. und C.Y. - der Klägerin - zu je einem Sechstel. Für die am xx.04.2002 verstorbene Ehefrau des Erblassers, D.Y., war ein Vermächtnis ausgesetzt. Des Weiteren hat der Erblasser in seinem privatschriftlichen Testament vom 01.05.1983 u.a, verfügt "C.Y und B.Y. sollen meine Vermögenswerte in 2 und 3 je zur Hälfte zukommen".
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