BFH - Beschluss vom 17.04.2014
III S 14/13 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4338/08

Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 17.04.2014 - Aktenzeichen III S 14/13 (PKH)

DRsp Nr. 2014/9186

Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

NV: Dem vom FG zum Klageverfahren Beigeladenen ist für ein vom Kläger angestrengtes Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das klageabweisende Urteil Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, wenn aus der Beschwerdebegründung erkennbar ist, dass es voraussichtlich mangels ordnungsgemäßer Darlegung von Zulassungsgründen nicht zu einer Sachentscheidung kommen wird (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 22. Januar 1990 VIII S 7/89, BFH/NV 1991, 473).

1. Ist zu Gunsten der Mutter das Kindergeld festgesetzt und das zunächst an den Vater gezahlte Kindergeld zurückgefordert worden, so ist die Mutter in dem finanzgerichtlichen Verfahren betreffend die Rückforderung des Kindergeldes beizuladen. 2. Ist die Klage abgewiesen worden und hat der Vater hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, so ist ihr zur Verteidigung hiergegen jedenfalls dann Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde sich als unzulässig erweist und der Bundesfinanzhof hierauf bereits hingewiesen hat.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I. Die Antragstellerin und Beigeladene (Antragstellerin) ist die seit dem Jahr 1999 von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) getrennt lebende Ehefrau.