FG München - Urteil vom 26.05.2009
13 K 3451/07
Normen:
AO § 218 Abs. 2; AO § 130 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; EStR 2004 R 213d Abs. 1 S. 3; InvStG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; InvStG § 7 Abs. 7; InvStG § 2 Abs. 1 S. 2; AuslInvmG § 18a Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2010, 504
EFG 2009, 1472

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 InvStG einbehaltene Zinsabschlagsteuer wird auf die festgesetzte Einkommensteuer des Veranlagungszeitraums angerechnet, in dem die Zinsabschlagsteuer erhoben wurde

FG München, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 13 K 3451/07

DRsp Nr. 2009/17649

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 InvStG einbehaltene Zinsabschlagsteuer wird auf die festgesetzte Einkommensteuer des Veranlagungszeitraums angerechnet, in dem die Zinsabschlagsteuer erhoben wurde

1. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 InvStG einbehaltene Zinsabschlagsteuer auf Erträge aus ausländischen Investmentfondsanteilen wird gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die festgesetzte Einkommensteuer des Veranlagungszeitraums angerechnet, in dem die Zinsabschlagsteuer erhoben wurde. 2. Die Anrechnung der Zinsabschlagsteuer erfolgt nur insoweit, als die Einnahmen aus dem Investmentfondanteilen auch in den Veranlagungen - auch der früheren Jahre - erfasst werden. 3. Das Abrechnungsverfahren hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Vorrang vor dem Verfahren gegen die Anrechnungsverfügung. 4. Die Anrechnungsverfügung kann als Verwaltungsakt nur unter den Voraussetzungen der §§ 129, 130, 131 AO aufgehoben oder geändert werden. 5. Eine allgemeine Leistungsklage auf Erstattung einer Steuer kann nur dann Erfolg haben, wenn das FA zuvor über diesen Erstattungsanspruch in einem Abrechnungsbescheid entschieden hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2; AO § 130 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; EStR 2004 R 213d Abs. 1 S. 3; InvStG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; InvStG § 7 Abs. 7; InvStG § 2 Abs. 1 S. 2;