Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 hat der Beklagte aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen gegen die Klägerin Umsatzsteuer für das Jahr 2002 unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO festgesetzt.
Hiergegen haben die Kläger am 31. Januar 2005 Einspruch eingelegt. Den Einspruch der Klägerin hat der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 15. Juli 2005 wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. Ob der Beklagte über den Einspruch des Klägers entschieden hat, ist aus den dem Gericht vorgelegten Akten nicht ersichtlich.
Mit der gegen den zuvor genannten Einspruchsbescheid eingelegten Klage machen die Kläger geltend, der Einspruch sei rechtzeitig eingelegt worden. Die angekündigten Nachweise für die rechtzeitige Einlegung des Einspruchs haben die Kläger nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung ist für die Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen.
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