VO (EWG) 1062/87 Art. 11a Abs. 2 ; VO (EWG) 1492/90;
Nach Art. 11a Abs. 2 der Verordnung Nr. 1062/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1429/90 darf der Abgabenbescheid erst drei Monate nach der Mitteilung über das Bestehen der Dreimonatsfrist erlassen werden.
FG Hamburg, Urteil vom 28.08.2007 - Aktenzeichen 4 K 93/07
DRsp Nr. 2007/21385
Nach Art. 11a Abs. 2 der Verordnung Nr. 1062/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1429/90 darf der Abgabenbescheid erst drei Monate nach der Mitteilung über das Bestehen der Dreimonatsfrist erlassen werden.
Art. 11a Abs. 2 der Verordnung Nr. 1062/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1429/90 ist dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangszollstelle gehört, dem Hauptverpflichteten die Dreimonatsfrist, innerhalb derer er den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens oder den Nachweis, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, erbringen kann, vor Erlass des Abgabenbescheides gewähren muss. Dies bedeutet, dass der Abgabenbescheid erst drei Monate nach der Mitteilung über das Bestehen der Dreimonatsfrist erlassen werden darf. Es reicht nicht aus, wenn die Mitteilung zwar vor Erlass des Abgabenbescheides erfolgt, die Frist aber dann zum Teil erst nach dessen Erlass läuft.
Normenkette:
VO (EWG) 1062/87 Art. 11a Abs. 2 ; VO (EWG) 1492/90;
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
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