Nach Bestandskraft eines Umsatzsteuerbescheides werden erstmals Kürzungsbeiträge nach § 1 Abs. 1 bis 4 Berlin FG geltend gemacht: Rückwirkendes Ereignis i.S. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO - Grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO
FG München, Urteil vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 14 K 3652/97
DRsp Nr. 2013/6509
Nach Bestandskraft eines Umsatzsteuerbescheides werden erstmals Kürzungsbeiträge nach § 1 Abs. 1 bis 4 Berlin FG geltend gemacht: Rückwirkendes Ereignis i.S. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO - Grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO
1. Die aufgrund eines Antrags nach § 8BerlinFG erteilte Ursprungsbescheinigung erfüllt die Merkmale des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO beim westdeutschen Abnehmer, weil sie als Tatbestandsmerkmal unmittelbar rechtsgestaltend auf die Steuerschuld des westdeutschen Unternehmers rückwirkend einwirkt. § 8BerlinFG gestattet eine Rückwirkung in Bezug auf den Steuerbescheid des westdeutschen Unternehmers, wenn der der Ursprungsbescheinigung zugrundeliegende Antrag nach dessen Bestandskraft gestellt wird, weil der westdeutsche Unternehmer von der Antragstellung durch den Berliner Unternehmer mangels eigenen Antragsrecht abhängig ist.
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