FG Saarland - Urteil vom 26.01.2011
1 K 1160/07
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 2; LStDV § 2 Abs. 1 S. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls vom Arbeitgeber weiter geleistete Versicherungsbeiträge zur Lebens- und Invaliditätsversicherung des (ehemaligen) Arbeitnehmers ohne Verbesserung der rechtlichen bzw. wirtschaftliche Position des Arbeitnehmers gegenüber dem Versicherer kein Arbeitslohn

FG Saarland, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 1 K 1160/07

DRsp Nr. 2011/14103

Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls vom Arbeitgeber weiter geleistete Versicherungsbeiträge zur Lebens- und Invaliditätsversicherung des (ehemaligen) Arbeitnehmers ohne Verbesserung der rechtlichen bzw. wirtschaftliche Position des Arbeitnehmers gegenüber dem Versicherer kein Arbeitslohn

1. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls weiter geleistete Versicherungsbeiträge des (früheren) Arbeitgebers zur Lebens- und Invaliditätsversicherung des (ehemaligen) Arbeitnehmers sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die weiteren Zahlungen nach Eintritt des Versicherungsfalls die rechtliche bzw. wirtschaftliche Position des Arbeitnehmers gegenüber dem Versicherer objektiv nicht verbessern und der Arbeitnehmer hierdurch also keinen geldwerten Vorteil erlangt.