1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer hat, die zur Steuerfreiheit des Ertrags aus einem Schulderlass (Sanierungsgewinn) führt.
Der Kläger wurde 2007 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er betrieb in diesem Jahr einen Baufachhandel. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 1 EStG. Der Kläger wies folgende Gewinne/Verluste aus dem Gewerbebetrieb aus:
1999 | 58.721 DM |
2000 | 40.720 DM |
2001 | 382.264 DM |
2002 | -110.167 EUR |
2003 | -75.451 EUR |
2004 | -69.326 EUR |
2005 |
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