FG Bremen - Gerichtsbescheid vom 30.08.2002
3 K 126/02
Normen:
GewStG § 7 S. 1 ; GewStG § 7 S. 3 ; GewStG § 8 ; GewStG § 9 ; EStG § 5a ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 604
EFG 2003, 558

Nach der Tonnagebesteuerung ermittelter Gewinn als Gewerbeertrag; Gewerbe-Verlustfeststellung 2000

FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 30.08.2002 - Aktenzeichen 3 K 126/02

DRsp Nr. 2003/3231

Nach der Tonnagebesteuerung ermittelter Gewinn als Gewerbeertrag; Gewerbe-Verlustfeststellung 2000

Der nach der Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) ermittelte Gewinn einer KG, die ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betreibt, gilt fiktiv als Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG. Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) sind ausgeschlossen.

Normenkette:

GewStG § 7 S. 1 ; GewStG § 7 S. 3 ; GewStG § 8 ; GewStG § 9 ; EStG § 5a ;

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt mit der Klage eine Erhöhung des für das Streitjahr (2000) festgestellten Gewerbeverlustes um nach ihrer Auffassung vorzunehmende Kürzungen des Tonnagegewinns nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG bzw. eine Kürzung um die an Gesellschafter geleisteten Sondervergütungen.

Die Klägerin (N KG) ist eine Kommanditgesellschaft mit einem Kommanditkapital im Streitjahr DM, wobei die Komplementärin, die N GmbH, keine Einlage geleistet hat. Die Klägerin hat einen aus drei Mitgliedern bestehenden Beirat, deren Vorsitzender eine Vergütung erhält. Gegenstand des Unternehmens der N KG war im Streitjahr der Betrieb des Gastankers "E".