FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.07.2010
13 K 136/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 24 Nr. 2;

Nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen sind keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 13 K 136/07

DRsp Nr. 2011/5790

Nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen sind keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1. Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dem der Erwerb einer vermieteten Immobilie finanziert wurde, sind für die Zeit nach der Veräußerung der Immobilie keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Veräußerungspreis nicht zur vollständigen Tilgung des aufgenommenen Darlehens ausreicht. 2. Ein zunächst begründeter wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung endet, sobald ein mit Kredit angeschafftes Grundstück oder hergestelltes Gebäude nicht mehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestimmt ist. 3. Die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkünften einerseits und den Überschusseinkünften andererseits beruht auf dem Dualismus der Einkünfteermittlung. Nach der Rechtspr. des Bundesverfassungsgerichts begegnet der Einkünftedualismus keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.