1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.
Gegen den Kläger vollstreckt der Beklagte - das Finanzamt (FA) - wegen Steuerforderungen. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 12. Juni 2007 pfändete das FA Forderungen des Klägers gegen die Drittschuldner Dbank AG, D, und VR-Bank N. Die Drittschuldner erkannten die Pfändungen an und zahlten auf die Einziehungsverfügung aus den Guthaben Geldbeträge, die das FA mit Steuerschulden des Klägers verrechnete.
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