BFH - Urteil vom 22.05.2006
VI R 15/05
Normen:
AO (1977) § 162 ; EStG § 25 § 46 Abs. 2 Nr. 1, 8 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2064
BFH/NV 2006, 1944
BFHE 214, 149
BStBl II 2006, 912
DB 2006, 2042
DStRE 2006, 1202
NZA-RR 2007, 145
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4173/03

Nach Erlass eines Einkommensteuerbescheids ist für die weitere Durchführung des Veranlagungsverfahrens ein Antrag gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht mehr erforderlich, Einspruch nicht als Antrag zu werten

BFH, Urteil vom 22.05.2006 - Aktenzeichen VI R 15/05

DRsp Nr. 2006/22845

Nach Erlass eines Einkommensteuerbescheids ist für die weitere Durchführung des Veranlagungsverfahrens ein Antrag gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht mehr erforderlich, Einspruch nicht als Antrag zu werten

»Für die Durchführung des Veranlagungsverfahrens bedarf es keines Antrags des Steuerpflichtigen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (mehr), wenn das FA das Veranlagungsverfahren von sich aus bereits durchgeführt und die Einkommensteuer festgesetzt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Erlass des Steuerbescheids aus der insoweit maßgeblichen Sicht des FA die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen vorlagen.«

Normenkette:

AO (1977) § 162 ; EStG § 25 § 46 Abs. 2 Nr. 1, 8 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 als Steuerreferent bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.