VGH Bayern - Beschluss vom 18.02.2020
9 ZB 16.2236
Normen:
VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwGO § 117 Abs. 3; VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; VwGO § 138 Nr. 6; VwGO § 162 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; TA Lärm ;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 14.1784

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer provisorischen Parkplatzanlage für Mitarbeiter und Besucher eines Krankenhauses; Anforderungen an die Begründung eines Berufungszulassungsantrags im Hinblick auf die Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag; Fehlende drittschützende Funktion; Gebot der Rücksichtnahme; Anforderungen an eine schallemissionstechnische Untersuchung

VGH Bayern, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 9 ZB 16.2236

DRsp Nr. 2020/5047

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer provisorischen Parkplatzanlage für Mitarbeiter und Besucher eines Krankenhauses; Anforderungen an die Begründung eines Berufungszulassungsantrags im Hinblick auf die Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag; Fehlende drittschützende Funktion; Gebot der Rücksichtnahme; Anforderungen an eine schallemissionstechnische Untersuchung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwGO § 117 Abs. 3; VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; VwGO § 138 Nr. 6; VwGO § 162 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; TA Lärm ;

Gründe

I.