Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. Januar 2019, Az.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten mit Recht zur Beseitigung der Betonpoller, des Holzpflocks und der Anpflanzungen verurteilt und dazu, dem Kläger und dritten Personen, die auf das Grundstück des Klägers fahren möchten, ungehinderte Zufahrt und ungehinderten Zugang auch über eine näher bezeichnete, neben der geteerten Fahrt liegende Teilfläche im Grenzbereich zu gewähren. Auch der Kostenausspruch und die Streitwertbemessung durch das Landgericht weisen keinen Rechtsfehler auf. Im Einzelnen:
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