LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.10.2022
L 3 BA 13/20
Normen:
SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1-4; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 4-5; SGB X § 20; SGB X § 21; SchwarzArbG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und S. 3; SchwarzArbG § 6 Abs. 1 S. 1; SchwarzArbG § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 628/15

Nachentrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach einer BetriebsprüfungRechtmäßigkeit des Erlasses eines Beitragssummenbescheides

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2022 - Aktenzeichen L 3 BA 13/20

DRsp Nr. 2023/575

Nachentrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach einer Betriebsprüfung Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Beitragssummenbescheides

Die Voraussetzungen für einen Summenbescheid gemäß § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV liegen vor, wenn der Arbeitgeber im Buchführungs- und Belegwerk der von ihm im Rahmen eines Einzelunternehmens betriebenen Firma sogenannte Abdeckrechnungen von Scheinfirmen einbezogen hat, um die Beschäftigung von nicht bei den Einzugsstellen gemeldeten Arbeitnehmern und die hierauf beruhende Zahlung von sogenannten Schwarzlöhnen zu verschleiern.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1-4; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 4-5; SGB X § 20; SGB X § 21; SchwarzArbG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und S. 3; SchwarzArbG § 6 Abs. 1 S. 1; SchwarzArbG § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H.v. 175.641,56 € für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 nachzuentrichten hat.