Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H.v. 175.641,56 € für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 nachzuentrichten hat.
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