BFH - Beschluss vom 30.10.2006
IX B 56/06
Normen:
BGB § 2113 ; EStG § 21 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 666
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen V 401/2001

Nacherbschaft - kein Schuldzinsenabzug

BFH, Beschluss vom 30.10.2006 - Aktenzeichen IX B 56/06

DRsp Nr. 2007/3242

Nacherbschaft - kein Schuldzinsenabzug

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Schuldzinsen und anderen Kreditkosten, die ein Stpfl. aufwendet, um das Anwartschaftsrecht eines (Mit-)Nacherben auf die Nacherbschaft zu erwerben, i.d.R. vor Eintritt des Nacherbfalls nicht mit einer bestimmten Einkunftsart in Verbindung gebracht werden.

Normenkette:

BGB § 2113 ; EStG § 21 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Für die begehrte Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO fehlt es schon an den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung für die Darlegung einer --auch im Streitfall-- behaupteten Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung gelten. Danach muss sowohl die im Einzelfall für aufklärungsbedürftig gehaltene Tatsache, wie auch das darauf bezogene Beweismittel bezeichnet, das mutmaßliche Ergebnis einer entsprechend durchgeführten Beweisaufnahme dargestellt und erläutert werden, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Finanzgericht (FG) rechtzeitig gerügt wurde oder aus welchen Gründen eine entsprechende Rüge unmöglich war (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601).