Die Klägerin betreibt die Vermietung von Anhängern. Auf sie wurden folgende Anhänger bzw. Sattelauflieger, sämtlich mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 24.000 kg, mit einem Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund (grünes Kennzeichen) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen:
AA-
Zulassungsdatum
BB 01
27.01.2004
BB 02
21.11.2003
BB 03
12.01.2004
BB 04
30.01.2004
BB 05
28.10.2003
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