FG Hamburg - Urteil vom 20.02.2009
4 K 120/07
Normen:
ZK Art. 220;

Nacherhebung trotz unrichtiger Erläuterung

FG Hamburg, Urteil vom 20.02.2009 - Aktenzeichen 4 K 120/07

DRsp Nr. 2009/13313

Nacherhebung trotz unrichtiger Erläuterung

Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde ist auch bei unrichtiger Erläuterung für einen erfahrenen Zollbeteiligten erkennbar, wenn der Wortlaut der KN-Position eindeutig ist.

Normenkette:

ZK Art. 220;

Tatbestand:

Die Klägerin führte seit Februar 2003 sog. 'professionelle Videokameras' aus Japan ein. Die Kameras enthalten einen eingebauten Videorecorder, mit dem die aufgenommenen Bilder auf digitale Videokassetten aufgezeichnet werden. Bis Anfang 2004 wurden die Geräte von der Klägerin als Fernsehkameras unter der Codenummer 8525 3090 900 (Zollsatz 4,9 %) angemeldet. Auf Antrag der Klägerin wurde ihr am 30.01.2004 von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) München eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt, nach der die Kameras der Codenummer 8525 4099 000 (Zollsatz 14 %) zugewiesen wurden. Ab diesem Zeitpunkt hat die Klägerin die eingeführten Kameras unter dieser Codenummer angemeldet.

Anlässlich einer im Jahre 2005 bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung gelangte der Prüfer nach Einholung eines weiteren Einreihungsgutachtens nunmehr der ZPLA Hamburg unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Gutachtens zu der Auffassung, dass die Waren schon seit Beginn der Einfuhren - ab Februar 2003 in die Codenummer 8525 4099 000 einzureihen seien.