Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Am 1.12.2000 gab die Klägerin eine Zollanmeldung hinsichtlich der Einfuhr von Rädern für Tretroller aus Hongkong ab, die als Empfänger die Firma A GmbH und als deren Vertreter die Klägerin bezeichnete. Die Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 39.441,08 DM wurden der Firma A in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt.
Am 25.5.2001 bat die Klägerin um Erstattung der Einfuhrabgaben, da die Firma A insolvent geworden sei und die noch nicht bezahlte Ware wieder ausgeführt werden solle. Den Erstattungsanspruch trat die Firma A am 11.6.2001 an die Klägerin ab. Tatsächlich wurde die Ware nach England verbracht.
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