Die Beteiligten streiten um die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.
Die Klägerin führte im Frühjahr 2003 Gemüsekonserven aus Bulgarien in die Gemeinschaft ein. Die Umschließungen für diese Konserven - scil. Metalldrehverschlüsse sowie Gläser -, die aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft stammten und in der Zeit zwischen dem 27.02.2002 und 30.09.2002 ausgeführt wurden, hatte die Klägerin den bulgarischen Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
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