FG Hamburg - Urteil vom 27.10.2009
4 K 129/07
Normen:
ZK Art. 32 Abs. 1; ZK Art. 220;

Nacherhebung von Abgaben / Vertrauensschutz

FG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 4 K 129/07

DRsp Nr. 2010/1787

Nacherhebung von Abgaben / Vertrauensschutz

Zur Frage, ob der Nacherhebung von Eingangsabgaben eine von der Europäischen Kommission geduldete gemeinschaftswidrige nationale Verwaltungspraxis entgegensteht.

Normenkette:

ZK Art. 32 Abs. 1; ZK Art. 220;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Nacherhebung des Zollwertes wegen nicht erfasster Kosten von Umschließungen zulässig ist.

Mit ergänzender Zollanmeldung vom 07.08.2003 meldete die Klägerin Konserven aus China zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Dem chinesischen Hersteller hatte sie die für die Herstellung der Konserven notwendigen Umschließungen (Gläser und Metalldrehverschlüsse), die aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft stammten und die sie von innergemeinschaftlichen Lieferern entgeltlich erworben hatte, unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die der Klägerin von den chinesischen Herstellern berechneten Preise für die eingeführten Konserven in Gläsern haben nicht die Kosten für die Umschließungen enthalten. Bei der Überführung der Waren in den freien Verkehr hat die Klägerin den ihr vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Zollwertfeststellung zugrunde gelegt und die Kosten der Umschließungen nicht dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführte Ware hinzu gerechnet.