Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Antidumping- und Drittlandszoll auf Verbindungselemente.
Die Klägerin bezog im Dezember 2010 und von Juni bis September 2011 Verbindungselemente von dem in Indonesien ansässigen Unternehmen B (im Folgenden: B). B ist ein Tochterunternehmen der C Co., Ltd (im Folgenden: C), eines großen chinesischen Herstellers von Verbindungselementen.
Im April 2009 - kurz nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 91/2009, mit der Antidumpingzölle auf Verbindungselemente aus der Volksrepublik (VR) China erhoben wurden - wurde die Klägerin über eine neue Bezugsquelle für Verbindungselemente in Indonesien informiert. Sie erhielt Fotos der sich im Aufbau befindlichen Betriebsstätte von B in Batam. Die Lieferung der folgenden Betriebsmittel an B ist in der Akte belegt:
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