FG Hamburg - Urteil vom 18.09.2020
4 K 199/14
Normen:
ZK Art. 68 Buchst. b);

Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhr von Befestigungselementen aus der Volksrepublik China

FG Hamburg, Urteil vom 18.09.2020 - Aktenzeichen 4 K 199/14

DRsp Nr. 2022/8227

Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhr von Befestigungselementen aus der Volksrepublik China

1. Die Beschränkung einer Zollbeschau auf eine Teilbeschau in Form einer Stichprobe ist ermessensfehlerfrei, wenn der Anmelder die Ware in der Zollanmeldung als einheitlich beschaffen angemeldet hat und sich aus der Stichprobe alle einreihungsrelevanten Merkmale und Eigenschaften der Ware ergeben.2. Das Ergebnis einer Teilbeschau von Waren aus einer späteren Zollanmeldung kann für Waren aus einer früheren Zollanmeldung übernommen werden, wenn sich im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung der früheren Zollanmeldung ergibt, dass die Waren tariflich identisch sind.3. Zur Vereinbarkeit der VO (EG) Nr. 91/2009 mit höherrangigem Unionsrecht.

Normenkette:

ZK Art. 68 Buchst. b);

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die (Nach)erhebung von Antidumpingzoll für die Einfuhr von Kombikreuzschrauben.

1. 2. 3.