FG Hamburg - Urteil vom 03.08.2022
4 K 85/16
Normen:
Art. 220 Abs. 1 EWGVO 2913/92; AO Art. 87 Abs. 1;

Nacherhebung von Antidumpingzoll für aus Thailand eingeführte verzinkte Unterlegscheiben aus Stahl

FG Hamburg, Urteil vom 03.08.2022 - Aktenzeichen 4 K 85/16

DRsp Nr. 2023/14392

Nacherhebung von Antidumpingzoll für aus Thailand eingeführte verzinkte Unterlegscheiben aus Stahl

Normenkette:

Art. 220 Abs. 1 EWGVO 2913/92; AO Art. 87 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Nacherhebung von Antidumpingzoll für aus Thailand eingeführte Unterlegscheiben aus Stahl.

Die Klägerin meldete am 21. September 2011 über einen Vertreter die Einfuhr von verzinkten Unterlegscheiben aus Stahl der Codenummer XXX 2200 39 0 beim Zollamt A an. Nach der Zollanmeldung war Versenderin der Ware die B Co. Ltd. (B) in Thailand, welches auch das Ursprungsland der Ware darstelle. Die Eigenmasse der Unterlegscheiben betrug 48.250 kg, die Rohmasse 49.808 kg. Insgesamt umfasst die Einfuhr 54 Paletten. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom selben Tag (AT/C/...XXX-1) setzte der Beklagte Zoll i.H.v. ... € fest. Die Abgabenfestsetzung erfolgte unter Übernahme der Angaben aus der Zollanmeldung und der Handelsrechnung vom 8. August 2011 (xxx-1), insbesondere des Zollwertes i.H.v. ... €.