BFH - Beschluss vom 30.04.2012
VII B 223/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 3d;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1503
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1587/08

Nacherhebung von auf Einfuhrwaren entfallenden Zoll gemäß dem Drittlandszollsatz sowie Antidumpingzoll

BFH, Beschluss vom 30.04.2012 - Aktenzeichen VII B 223/11

DRsp Nr. 2012/14935

Nacherhebung von auf Einfuhrwaren entfallenden Zoll gemäß dem Drittlandszollsatz sowie Antidumpingzoll

NV: Der Abschluss eines Kaufvertrags zur Lieferbedingung "DDP" rechtfertigt die Annahme, der Käufer wolle nicht als Schuldner der Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden und habe deshalb den Zollanmelder auch nicht bevollmächtigt, die Anmeldung in seinem Namen abzugeben.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 3d;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) bestellte 2001 und 2002 über die Fa. T mehrere Sendungen Energiesparlampen. Nach den Einkaufsbedingungen der Klägerin sollten die Waren "DDP insurance by S (Name der Klägerin)" geliefert werden. Bei ihrer Einfuhr wurden die Waren von der Fa. D in direkter Vertretung für die Klägerin zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet und wegen des angegebenen Ursprungs Vietnam zum Zollsatz "frei" abgefertigt. Mit der Einfuhrumsatzsteuer wurde das Aufschubkonto der Klägerin belastet.

Nachdem Ermittlungen ergeben hatten, dass die vietnamesischen Ursprungszeugnisse gefälscht waren und die Energiesparlampen tatsächlich aus China stammten, erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) den auf die Einfuhrwaren entfallenden Zoll gemäß dem Drittlandszollsatz sowie Antidumpingzoll nach.