FG Hamburg - Urteil vom 11.05.2010
4 K 263/09
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; Zollkodex Art. 221 Abs. 3; Zollkodex Art. 221 Abs. 4; Zollkodex Art. 220 Abs. 1;

Nacherhebung von Einfuhrabgaben

FG Hamburg, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 4 K 263/09

DRsp Nr. 2010/12873

Nacherhebung von Einfuhrabgaben

1. Zur Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 Zollkodex i.V.m. § 169 Abs. 2 S. 2 AO. 2. Der Hinterziehungsvorsatz bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO muss sich auch auf den Taterfolg, also die Steuerverkürzung beziehen. 3. Der Steuerhinterziehungsvorsatz scheidet dann aus, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund einer unzutreffenden steuerrechtlichen Subsumtion verborgen bleibt, dass er den Steueranspruch verkürzt.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; Zollkodex Art. 221 Abs. 3; Zollkodex Art. 221 Abs. 4; Zollkodex Art. 220 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrzoll.

Zwischen Januar 2002 und April 2004 meldete die Klägerin die Einfuhr von Fischfilets, frisch, gekühlt oder gefroren der Warennummer 0304 2035 00 0 zur Überführung in der freien Verkehr an. Als Ursprungsland gab sie Island an. Daraufhin gewährte der Beklagte den für Island geltenden Präferenzzollsatz 'frei'.