Art 221 Abs 4 ZK; § 90 Abs 2AO; § 169 Abs 2AO; § 76 Abs 1 S 4 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3FGO; Art 221 Abs 4EWGV 2913/92; § 370 Abs 1AO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; Art 220 Abs 2 Buchst b ZK; Art 220 Abs 2 Buchst b EWGV 2913/92;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1507
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2119/05
Nacherhebung von Einfuhrabgaben in wegen Steuerhinterziehung verlängerter Frist bei unzutreffendem PräferenznachweisGestellung eines im Ausland ansässigen ZeugenFehler bei Tatsachenwürdigung begründet keinen Verfahrensmangel
BFH, Beschluss vom 30.03.2010 - Aktenzeichen VII B 182/09
DRsp Nr. 2010/10737
Nacherhebung von Einfuhrabgaben in wegen Steuerhinterziehung verlängerter Frist bei unzutreffendem PräferenznachweisGestellung eines im Ausland ansässigen ZeugenFehler bei Tatsachenwürdigung begründet keinen Verfahrensmangel
1. NV: Der Grundsatz, dass die Finanzbehörde die Feststellungslast für die steuerbegründenden Tatsachen (hier: subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung) trägt, ist eine Beweislastregel, deren Anwendung diesbezügliche Zweifel des Gerichts voraussetzt.2. NV: Ein im Ausland ansässiger zu einem Auslandssachverhalt benannter Zeuge ist zur mündlichen Verhandlung zu gestellen.3. NV: Die Tatsachenwürdigung und die aus festgestellten Tatsachen gezogenen Folgerungen gehören zur materiellen Rechtsanwendung, weshalb mit einem insoweit geltend gemachten Fehler des FG kein Verfahrensmangel dargelegt wird.
Normenkette:
Art 221 Abs 4 ZK; § 90 Abs 2AO; § 169 Abs 2AO; § 76 Abs 1 S 4 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3FGO; Art 221 Abs 4EWGV 2913/92; § 370 Abs 1AO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; Art 220 Abs 2 Buchst b ZK; Art 220 Abs 2 Buchst b EWGV 2913/92;
Gründe
I.
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