FG Hamburg - Urteil vom 29.02.2024
4 K 131/20
Normen:
VO (EWG) Nr. § 2913/92 § 29;

Nacherhebung von Einfuhrzoll auf Lizenzgebühren

FG Hamburg, Urteil vom 29.02.2024 - Aktenzeichen 4 K 131/20

DRsp Nr. 2024/6662

Nacherhebung von Einfuhrzoll auf Lizenzgebühren

1. Das Urteil des Finanzgerichts setzt die EuGH-Rechtsprechung zur Transaktionswertermittlung nach § 29 ZK i.V.m. den Kriterien des Kommentars Nr. 11 (Fachbereich Zollwert) um. 2. Die Kontrolle im zollwertrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn mehrere der im Kommentar Nr. 11 genannten Indikatoren in einer ausreichend aussagekräftigen Kombination vorliegen. Eine Erfüllung sämtlicher Indikatoren ist nicht erforderlich. 3. Im Rahmen der Transaktionswertberechnung können auch Lizenzgebühren aus einem Unterlizenzvertrag hinzugerechnet werden. 4. Auf die Abgrenzung von Lizenzgebühren zu einer Alleinvertriebsgebühr kommt es wegen der EuGH-Rechtsprechung in der Sache 5th Avenue Trading Products GmbH nicht an.

Tenor

1. Das Urteil des Finanzgerichts setzt die EuGH-Rechtsprechung zur Transaktionswertermittlung nach § 29 ZK i.V.m. den Kriterien des Kommentars Nr. 11 (Fachbereich Zollwert) um.

2. Die Kontrolle im zollwertrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn mehrere der im Kommentar Nr. 11 genannten Indikatoren in einer ausreichend aussagekräftigen Kombination vorliegen. Eine Erfüllung sämtlicher Indikatoren ist nicht erforderlich.

3. Im Rahmen der Transaktionswertberechnung können auch Lizenzgebühren aus einem Unterlizenzvertrag hinzugerechnet werden.