FG Saarland - Urteil vom 04.06.2009
2 K 2119/05
Normen:
EWGV 2913/92 Art. 221 Abs. 4; ZK Art. 221 Abs. 4; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 370; StGB § 25;

Nacherhebung von Eingangsabgaben in Höhe der Differenz zwischen dem Präferenzzoll und dem Drittlandszoll; mittelbarer Täter einer Abgabenverkürzung durch unrichtige Abfertigung

FG Saarland, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 2 K 2119/05

DRsp Nr. 2010/12835

Nacherhebung von Eingangsabgaben in Höhe der Differenz zwischen dem Präferenzzoll und dem Drittlandszoll; mittelbarer Täter einer Abgabenverkürzung durch unrichtige Abfertigung

1. Unter einer strafbaren Handlung i. S. v. Art. 221 Abs. 4 ZK sind insbesondere die Steuerhinterziehung, der qualifizierte Schmuggel und die Steuerhehlerei zu verstehen, die leichtfertige Steuerverkürzung als bloße Ordnungswidrigkeit reicht dafür nicht aus. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Straftat ist allerdings nicht Voraussetzung für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist. 2. Nicht entscheidend ist, wer die Tat begangen hat. Die Festsetzungsfrist beträgt selbst dann zehn Jahre, wenn der Steuerpflichtige selbst an der Steuerstraftat nicht beteiligt gewesen ist und keinen Einfluss auf die von ihm eingesetzten Personen gehabt hat. 3. Eine Abgabenverkürzung in mittelbarer Täterschaft liegt vor, wenn der Geschäftsführer, dem bekannt ist, dass die Präferenzzeugnisse der eingeführten Waren inhaltlich unrichtig sind, einen insoweit arglosen Dritten mit der Anmeldung der Lieferungen zum Präferenzzollsatz beauftragt.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EWGV 2913/92 Art. 221 Abs. 4; ZK Art. 221 Abs. 4; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 370; StGB § 25;

Tatbestand: