BFH - Urteil vom 03.07.1997
III R 114/95
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2213
BFHE 183, 504
BStBl II 1997, 811
DStZ 1998, 134
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen

BFH, Urteil vom 03.07.1997 - Aktenzeichen III R 114/95

DRsp Nr. 1997/8087

Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen

»Von der Gemeinde (wenn auch erst nach Jahren) aufgrund einer Satzungsänderung vom Grundstückseigentümer nachgeforderte Erschließungsbeiträge sind nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden, wenn die Gemeinde lediglich den Berechnungsmaßstab geändert hat, die Beitragspflicht als solche ihren Grund aber nach wie vor in einer erstmaligen Erschließungsmaßnahme hat.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) führte in den Streitjahren (1988 und 1989) einen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen; die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in dem Betrieb als kaufmännische Angestellte tätig.