Die drei Einfuhrabgabenbescheide vom 20. Januar 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2017 werden aufgehoben, soweit für die Waren 1, Waren 2 und Waren 3 ein höherer Zollsatz als 1,7 % angewendet worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin stellt Räder und Rollen für industrielle Zwecke her und handelt mit diesen Waren. Sie führte die Waren aus dem Ausland ein, die sie an Kunden verkaufte, die damit Handtransportkarren, Handwagen aller Art zum Befördern von Waren, Sackkarren und ähnliche Fahrzeuge zum Befördern von Waren herstellten.
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