ZK Art. 4 Nr. 5 Art. 220 Abs. 2 ; VO Nr. 404/93; VO Nr. 1442/93; VO Nr. 1073/1999;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1285
BFHE 220, 272
DB 2008, 1306
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 337/02
Nacherhebung von Zoll für zollbegünstigt eingeführte Bananen wegen nachträglicher Feststellung der Fälschung der vorgelegten Einfuhrlizenzen
BFH, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen VII R 29/06
DRsp Nr. 2008/11815
Nacherhebung von Zoll für zollbegünstigt eingeführte Bananen wegen nachträglicher Feststellung der Fälschung der vorgelegten Einfuhrlizenzen
»1. Bestehen ernstliche Zweifel an der Echtheit einer für die Inanspruchnahme eines ermäßigten Kontingentzollsatzes erforderlichen Einfuhrlizenz, trägt der Einführer auch im Fall einer späteren Nacherhebung der Einfuhrabgaben die materielle Beweislast für die Echtheit des vorgelegten Dokuments.2. Die von einem Bediensteten der für die Erteilung von Einfuhrlizenzen zuständigen nationalen Behörde außerhalb des dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahrens widerrechtlich ausgestellten Lizenzen sind der Behörde nicht zuzurechnen, sondern sind gefälschte Dokumente und somit ungültig.«
Normenkette:
ZK Art. 4 Nr. 5 Art. 220 Abs. 2 ; VO Nr. 404/93; VO Nr. 1442/93; VO Nr. 1073/1999;
Gründe:
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