FG Hamburg, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7/11
Nacherhebung von Zoll nach Änderung der Einreihung in eine andere Unterposition der Kombinierten Nomenklatur
BFH, Urteil vom 19.06.2013 - Aktenzeichen VII R 31/12
DRsp Nr. 2013/19243
Nacherhebung von Zoll nach Änderung der Einreihung in eine andere Unterposition der Kombinierten Nomenklatur
NV: War der Irrtum der Zollbehörde bei der tariflichen Einreihung einer Ware anhand einer Einreihungsverordnung der Kommission erkennbar, ist der irrtümlich nicht erhobene Zoll nachträglich buchmäßig zu erfassen. Der Zollschuldner kann sich nicht auf Unkenntnis der im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsvorschriften berufen.
1. Sind Waren einer bestimmten Warengruppe (hier: digitale Bilderrahmen) einer anderen Warengruppe der Kombinierten Nomenklatur zugeordnet worden, so kann die Zollverwaltung die zutreffenden Abgabenach nachträglich erheben.2. Dies wird nicht durch Art. 220 Abs. 2lit. b Unterabs 1. ZK gehindert. Insbesondere ist der Irrtum der zuständigen Behörden für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht vernünftigerweise nicht erkennbar im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH – C – 499/03 P – 03.03.2005 – Biegi Nahrungsmittel, Commonfood), da ein Wirtschaftsbeteiligter sich nicht auf die Unkenntnis der im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsvorschriften berufen kann.
Normenkette:
ZK Art. 220 Abs. 2 lit. b Unterabs. 1;
Gründe
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