FG München - Urteil vom 25.09.2002
3 K 3811/99
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ; EWGV 2913/92 Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ; KN Kap. 42;

Nacherhebung von Zoll nach Tarifierungsirrtum des Hauptzollamts; Zoll (Steuerbescheid vom 12. Dezember 1997)

FG München, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 3 K 3811/99

DRsp Nr. 2005/4818

Nacherhebung von Zoll nach Tarifierungsirrtum des Hauptzollamts; Zoll (Steuerbescheid vom 12. Dezember 1997)

Ein die Nacherhebung von Zoll ausschließender und für den Zollschuldner nicht erkennbarer aktiver Irrtum der Zollbehörde liegt vor, wenn die Veredelungswaren in Absprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde zunächst (in der Anmeldung) in die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur eingereiht worden waren, die Behörde dann jedoch bei der Bewilligung der Veredelung eine hiervon abweichende, unzutreffende Einreihung vornimmt.

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ; EWGV 2913/92 Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ; KN Kap. 42;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Zoll für in Polen veredelte Waren nacherhoben werden konnte.

Bei der Klägerin wurde eine Einfuhrhandelsprüfung für die Jahre 1995 und 1996 durchgeführt, in der u.a. festgestellt wurde, dass die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen Handtaschen, Rucksäcke, Toilettentaschen und andere Taschen, die im Rahmen einer Lohnveredelung in Polen hergestellt worden waren, unter der unzutreffenden Codenummer 420229XXXXX angemeldet hatte. Mit Steuerbescheid vom 12. Dezember 1997 reihte das HZA diese Waren in die Unterpos. 420222XXXXX,420292XXXXX, 420222 XXXXX, 420292 XXXXX und 420292 XXXXX des Deutschen Gebrauchszolltarifs ein und forderte insgesamt 14.238,06 DM Zoll nach.